A. Die zu gemeinschaftlichen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Urteile, durch die auf Eigenbedarf gestützte Klagen der Vermieter auf Räumung und Herausgabe von Mietwohnungen in Anwendung des §
I. 1. §
§ 564 b
(1) ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der Vermieter vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
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