BVerfG - Beschluß vom 08.01.1985
1 BvR 792/83
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 68, 361
BVerfG, HdM Nr. 3
DRsp-ROM Nr. 1992/324
DWW 1985, 97
NJW 1985, 2633
WuM 1985, 75
ZMR 1985, 154
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.04.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 278/82
LG Hamburg, vom 11.02.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 295/82

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 08.01.1985 - Aktenzeichen 1 BvR 792/83 - Aktenzeichen 1 BvR 501/83

DRsp Nr. 1993/56

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

»1. Es ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB das Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum von einem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (Eigenbedarf) abhängig gemacht hat.2. Zur Einwirkung der Eigentumsgarantie auf die Beurteilung des Eigenbedarfs.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

A. Die zu gemeinschaftlichen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Urteile, durch die auf Eigenbedarf gestützte Klagen der Vermieter auf Räumung und Herausgabe von Mietwohnungen in Anwendung des § 546 b Abs. 2 Nr. 2 BGB als unbegründet abgewiesen worden sind.

I. 1. § 564 b BGB regelt als sogenanntes Kernstück des sozialen Mietrechts den Kündigungsschutz von Mietverhältnissen über Wohnraum. Er gestattet die Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter grundsätzlich nur, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an dessen Beendigung hat. Die Vorschrift lautet:

§ 564 b

(1) ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der Vermieter vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.