BVerfG - Beschluß vom 17.07.1992
1 BvR 179/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1993, 142
BVerfG, HdM Nr. 49
NJW 1992, 3032
WM 1992, 1614
WuM 1993, 231
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 231 C 21932/90
LG München I, vom 11.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 4964/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 17.07.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 179/92

DRsp Nr. 1993/2393

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

1. Eine Nachprüfung des Entschlusses des Eigentümers, seine Wohnung selbst zu nutzen, ist nicht unbeschränkt zulässig.2. Die Nutzung des Eigentums soll dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten.3. Zur eigentums-grundrechtlich garantierten Verfügungsbefugnis gehört auch die Freiheit, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen. Eine Auslegung, welche dem Eigentümer das Kündigungsrecht allein deshalb versagt, weil er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt hat, ist grundsätzlich nicht zulässig. Sie würde seine Befugnis mißachten, sein Leben unter Gebrauch seines Eigentums so einzurichten, wie er dies für richtig hält.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage.