BVerfG vom 10.07.1992
1 BvR 658/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 48
NJW 1992, 2752
NJW-RR 1992, 1359
WuM 1993, 234
ZMR 1992, 430
Vorinstanzen:
AG München, vom 11.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 232 C 16455/91
II. LG München I - Urteil vom 04.03.1992 14 S 16632/91,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, vom 10.07.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 658/92

DRsp Nr. 1993/2395

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen nicht überspannt werden. Die Bezugnahme auf frühere Kündigungsschreiben reicht aus, wenn beim Mieter keine Zweifel über die geltend gemachten Kündigungsgründe aufkommen können.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist, weil das Kündigungsschreiben nicht den Erfordernissen des § 564 b Abs. 3 BGB entsprochen habe.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit Mitte 1987 Eigentümer einer in München gelegenen Wohnung, die seit 1984 den Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet ist. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Mai 1990 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und führte unter anderem folgendes aus:

"Unser Herr Mandant benötigt die Wohnung für seine ... Tochter Dora M., die derzeit in Berlin eine Praktikanten-Ausbildung absolviert. Die Ausbildung endet Ende Oktober d. J.; Fräulein Dora M. wird anschließend nach München zurückkehren und benötigt dringend eine Wohnung. Aus diesem Grunde wird Fräulein M. in die derzeit von Ihnen gemietete Wohnung einziehen, so daß unser Herr Mandant die Wohnung benötigt im Sinne von § II Nr. 2 ."