Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist, weil das Kündigungsschreiben nicht den Erfordernissen des §
I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit Mitte 1987 Eigentümer einer in München gelegenen Wohnung, die seit 1984 den Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet ist. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Mai 1990 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und führte unter anderem folgendes aus:
"Unser Herr Mandant benötigt die Wohnung für seine ... Tochter Dora M., die derzeit in Berlin eine Praktikanten-Ausbildung absolviert. Die Ausbildung endet Ende Oktober d. J.; Fräulein Dora M. wird anschließend nach München zurückkehren und benötigt dringend eine Wohnung. Aus diesem Grunde wird Fräulein M. in die derzeit von Ihnen gemietete Wohnung einziehen, so daß unser Herr Mandant die Wohnung benötigt im Sinne von § II Nr. 2 ."
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