BVerfG - Beschluß vom 31.01.1994
1 BvR 1465/93
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 76
NJW 1994, 994
WM 1994, 559
WuM 1994, 183
ZMR 1994, 147
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 60/93

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1465/93

DRsp Nr. 1994/1006

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

In einem Räumungsprozeß wegen Eigenbedarfskündigung dürfen die Fachgerichte nicht ihre Vorstellungen vom angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers setzen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Abweisung einer Räumungsklage.

I. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, bewohnen mit ihrem jetzt sieben Jahre alten Sohn die etwa 100 qm große Wohnung im Erdgeschoß ihres 1987 erworbenen Hauses. Die ebenso große Wohnung im ersten Stock ist seit 1978 dem Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet. Eine dritte, 65 qm große Wohnung im Dachgeschoß vermieteten die Beschwerdeführer im September 1989 an zwei Studenten. Diese Wohnung ist nur mit Kohleöfen beheizbar; sie hat kein Bad, lediglich im Treppenhaus eine Toilette ohne Waschmöglichkeit und in einer Kammer ein Waschbecken. In einer etwa 15 qm großen Mansarde haben die Beschwerdeführer unter anderem eine in etwa 30 Kisten verpackte Puppensammlung, Fachliteratur, Möbel und einen Computer abgestellt.