Das Landgericht hat die Frage nicht ungeprüft gelassen, ob das Festhalten der Kläger an dem Räumungsbegehren deshalb rechtsmißbräuchlich ist, weil sie den Eigenbedarf für ihren Sohn in zwei anderen 1988 und 1989 frei gewordenen Wohnungen hätten befriedigen können (vgl. BVerfGE 83, 82 [87]). Seine Begründung, die von der Voreigentümerin vereinbarten und von den Klägern erfüllten Optionsverträge schlössen deren rechtsmißbräuchliches Handeln aus, läßt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Es hat auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Frage der Zweckentfremdung hinsichtlich der beiden anderen Wohnungen für unerheblich hält und aus diesem Grunde auch keine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO in Betracht kam. Ob einfachrechtlich eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre, prüft das Bundesverfassungsgericht in einem solchen Fall nicht nach (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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