BVerfG - Beschluß vom 15.06.1992
1 BvR 1725/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, Abs. 3 ; BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1993, 141
BVerfG, HdM Nr. 46
DRsp I(133)482b
NJW 1992, 2411
WM 1992, 1418
WuM 1992, 417
ZMR 1992, 429
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 3922/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Verwertungskündigung

BVerfG, Beschluß vom 15.06.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1725/91

DRsp Nr. 1993/2397

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Verwertungskündigung

Es verletzt das Eigentumsgrundrecht eines Vermieters, wenn das Fachgericht die Räumungsklage mit der Begründung abweist, der Vermieter habe im Kündigungsschreiben angegeben, die vermietete Wohnung nur mit einem Preisnachlaß von 40 % verkaufen zu können, während er im Rechtsstreit vorgetragen habe, sie nur mit einem Preisnachlaß von 30 % verkaufen zu können, weil es die Anforderungen an die Begründung einer Verwertungskündigung überspannt.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, Abs. 3 ; BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützten Räumungsklage wegen unzureichender Spezifizierung der Kündigungsgründe (§ 564 b Abs. 3 BGB).

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer in M. belegenen Eigentumswohnung, die an die Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet ist. Er kündigte das Mietverhältnis, weil er beabsichtigte, die Wohnung zu veräußern. Zur Begründung führte er in dem Kündigungsschreiben unter anderem folgendes aus:

"Die Kündigung wird auf § 564 b Abs. 2 Ziff. 3 BGB gestützt.