BVerfG - Beschluß vom 06.04.1998
1 BvR 2114/97
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 337 § 513 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 122/96

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der schuldhaften Säumnis im Zivilverfahren

BVerfG, Beschluß vom 06.04.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 2114/97

DRsp Nr. 2004/15441

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der schuldhaften Säumnis im Zivilverfahren

Weshalb eine ordentliche Prozeßpartei es für erforderlich halten muß, das Krankheitsbild, das nach der eigenen Einschätzung daran hindert, den Gerichtstermin wahrzunehmen, ohne entsprechende Aufforderung näher zu präzisieren, ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 337 § 513 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge des Gehörsverstoßes und des Verstoßes gegen das Willkürverbot gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem seine auf § 513 Abs. 2 ZPO gestützte Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zurückgewiesen worden ist, und hilfsweise unmittelbar gegen die Rechtsnormen §§ 337 und 513 ZPO.