I. 1. Mit Mieterhöhungsschreiben v. 8.3.1983 begehrte die Beschwerdeführerin von den im Ausgangsverfahren beklagten Mietern die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses von bisher 765,- DM (3,18 DM/m²) auf 991,61 DM (4,13 DM/m²) für eine 240 m² große 7-Zimmer-Wohnung. Zur Begründung ihres Mieterhöhungsverlangens nahm sie gem. § 2 Abs. 2 S. 3 MHG i.d.F. d.G. v. 20.12.1982 (BGBl. I S. 1912) auf ein Gutachten eines vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen Bezug, der für die Wohnung eine orstübliche Vergleichsmiete von 1074,- DM (4,44 DM/m²) ermittelte.
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