BVerfG - Beschluß vom 08.09.1993
1 BvR 1331/92
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 67
Grundeigentum 1993, 1146
NJW-RR 1993, 1485
WM 1993, 2139
WuM 1994, 137
ZMR 1993, 558
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 27.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 40 C 452/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Durchsetzung eines Mieterhöhungsverlangens

BVerfG, Beschluß vom 08.09.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1331/92

DRsp Nr. 1993/2349

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Durchsetzung eines Mieterhöhungsverlangens

1. Verneint das Fachgericht die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens wegen fehlender Angaben, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, so liegt darin ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht.2. Verfassungsrechtlich ist das Fachgericht verpflichtet, dem Vermieter einen Hinweis und die Gelegenheit zu geben, seinen Sachvortrag zu ergänzen, wenn es das Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hält.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

I. Die Beschwerdeführer haben den Beklagten eine 96,67 qm große Wohnung zum Preis von 8,- DM/qm, insgesamt also für monatlich 773,36 DM, vermietet. Neben dem Mietzins schulden diese im einzelnen ausgewiesene Betriebskosten.