BVerfG - Beschluß vom 17.07.1992
1 BvR 893/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 § 564c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 19 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 08.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen C 1494/91
LG Hamburg, vom 30.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 334 S 155/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Mitteilungspflichten des Vermieters

BVerfG, Beschluß vom 17.07.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 893/92

DRsp Nr. 2005/15863

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Mitteilungspflichten des Vermieters

Die Auffassung, der Mieter müsse durch die in § 564c Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BGB vorgesehenen Erklärungen so konkret über die beabsichtigte Baumaßnahme informiert werden, daß er erkennen könne, inwieweit die Fortsetzung des Mietverhältnisses diese Maßnahmen erheblich erschweren würde, stellt keine unzumutbar strengen Anforderungen an die Mitteilungspflichten des Vermieters.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 § 564c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat zu den formellen Anforderungen an die Wirksamkeit von Vermieterschreiben im Rahmen der Parallelproblematik bei Mieterhöhungsverlangen bereits grundsätzlich Stellung genommen (vgl. BVerfGE 37, 132 [147 f.]; 49, 244 [247 f.]; 53, 352 [357 f.]; 79, 80 [84 f.]). Danach haben die Zivilgerichte bei der Prüfung, ob das Erhöhungsverlangen formell wirksam ist, den Einfluß des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den damit eng verzahnten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beachten. Die mietrechtlichen Verfahrensvorschriften dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die Verfolgung der Vermieterinteressen unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 79, 80 [85]; sowie neuestens BVerfG, NJW 1992, S. 1379).