BVerfG - Beschluß vom 06.08.1993
1 BvR 596/93
Normen:
BGB § 549 § 556 Abs. 3 § 556a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MietRVerbG Art. 6 § 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 66
Grundeigentum 1993, 1029
JuS 1994, 168
NJW 1993, 2601
WM 1993, 1816
WuM 1994, 123
ZMR 1993, 500
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 08.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 4783/91
LG Frankfurt/Main, vom 16.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 286/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Zulässigkeit gewerblicher Zwischenvermietung

BVerfG, Beschluß vom 06.08.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 596/93

DRsp Nr. 1993/2352

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Zulässigkeit gewerblicher Zwischenvermietung

1. Ob eine Schlechterstellung des Mieters im Falle gewerblicher Zwischenvermietung durch Gründe gerechtfertigt ist, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben, kann nur mit einem Blick auch auf die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers beantwortet werden.2. In den typischen Fällen gewerblicher Zwischenvermietung, in denen die Weitervermietung alleiniger Vertragszweck des Hauptmietverhältnisses zwischen Eigentümer und Zwischenmieter ist, darf dem Endmieter der soziale Mieterschutz gegenüber dem Eigentümer nicht versagt werden.3. Hingegen ist die Versagung des sozialen Mieterschutzes verfassungsrechtlich in den Fällen nicht zu beanstanden, in denen der Eigentümer Räume zum Betrieb eines Gewerbes vermietet und auch die Untervermietung nur zu gewerblichen Zwecken erlaubt, der Zwischenmieter dann aber ohne Wissen des Eigentümers die Räume an einen Dritten zur Nutzung als Wohnung weitervermietet (BVerfG, HdM Nr. 29, 1 BvR 538/90 - v. 11.6.91, veröffentlicht auch in WuM 1991, 422 = BVerfGE 84, 197).