BVerfG - Beschluß vom 04.08.1993
1 BvR 541/93
Normen:
BGB § 556a Abs. 1 § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 65
Grundeigentum 1993, 973
NJW-RR 1993, 1358
WM 1993, 1768
WuM 1994, 126
ZMR 1993, 507
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 445/91
LG Berlin, vom 29.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 422/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 04.08.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 541/93

DRsp Nr. 1993/2353

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

Bei der Abwägung, ob die Räumung der Wohnung für den Mieter eine Härte im Sinne von § 556a Abs. 1 BGB darstellt, darf der Lebensgestaltung des Eigentümers nicht bloß untergeordnete Bedeutung beigemessen werden.

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 1 § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage.

I. Der Beklagte, von Beruf Maler, und seine Ehefrau sind Mieter einer dem Beschwerdeführer gehörenden 176 qm großen Fünfzimmerwohnung mit Atelier in der Innenstadt Berlins. Diese bewohnt der Beklagte mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind.

Der Beschwerdeführer kündigte das Mietverhältnis im August 1990 wegen Eigenbedarfs. Der Beklagte widersprach der Kündigung.

Das Amtsgericht [AG Charlottenburg, Urt. v. 7.11.1991 - 11 C 445/91] wies die Räumungsklage ab. Die Wohnung gehöre zum preisgebundenen Altbau und sei vor dem 31. Dezember 1987 erstmals veräußert worden. Deshalb könne sich der Beschwerdeführer nicht vor dem 31. Dezember 1990 auf Eigenbedarf berufen.