Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage.
I. Der Beklagte, von Beruf Maler, und seine Ehefrau sind Mieter einer dem Beschwerdeführer gehörenden 176 qm großen Fünfzimmerwohnung mit Atelier in der Innenstadt Berlins. Diese bewohnt der Beklagte mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind.
Der Beschwerdeführer kündigte das Mietverhältnis im August 1990 wegen Eigenbedarfs. Der Beklagte widersprach der Kündigung.
Das Amtsgericht [AG Charlottenburg, Urt. v. 7.11.1991 - 11 C 445/91] wies die Räumungsklage ab. Die Wohnung gehöre zum preisgebundenen Altbau und sei vor dem 31. Dezember 1987 erstmals veräußert worden. Deshalb könne sich der Beschwerdeführer nicht vor dem 31. Dezember 1990 auf Eigenbedarf berufen.
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