Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile, durch die einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage stattgegeben worden ist.
A. I. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Wohnung im zweiten Obergeschoß einer Doppelhaushälfte. Deren Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung ist die 1912 geborene Klägerin; sie bewohnt die Wohnung im ersten Obergeschoß desselben Hauses. Der Sohn der Klägerin bewohnt eine Wohnung im ersten Obergeschoß der anderen Doppelhaushälfte; seine Wohnung liegt auf derselben Ebene wie diejenige der Klägerin. Beide Wohnungen grenzen unmittelbar aneinander. Die Klägerin kündigte dem Beschwerdeführer das Mietverhältnis und führte zur Begründung aus:
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