A. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Abweisung von Räumungsklagen, die jeweils auf Eigenbedarf für einen Teil der vermieteten Wohnung gestützt waren.
I.
1. 1 BvR 25/93
a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist Eigentümer eines Wohnhauses mit 17 Wohnräumen, das seine Rechtsvorgängerin an einen Hauptmieter zur Nutzung durch eine Wohngemeinschaft mit maximal 17 Personen vermietet hatte. Bei Klageerhebung wohnten in dem Haus acht Personen, die jeweils Untermietverträge mit dem Hauptmieter geschlossen hatten.
Der Beschwerdeführer kündigte fünf Räume im Hochparterre, weil er wegen der Verwaltung eines benachbarten Gewerbekomplexes in unmittelbarer Nähe wohnen müsse. Altersbedingt falle ihm die tägliche Anfahrt von seinem bisherigen Wohnsitz immer schwerer. Außerdem benötige er Raum für eine Person, die ihn ständig betreue. Auf Hinweis des Amtsgerichts, daß es eine Teilkündigung für unwirksam halte, kündigte er erneut, nunmehr aber für sämtliche Räume.
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