BVerfG - Beschluß vom 19.10.1993
1 BvR 25/93; 1 BvR 1620/92
Normen:
BGB § 556a § 564b Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 89, 237
BBauBl 1994, 709
BVerfG, HdM Nr. 69
EuGRZ 1993, 518
Grundeigentum 1993, 1327
NJ 1994, 46
NJW 1994, 308
WM 1994, 240
WuM 1994, 127
ZMR 1994, 207
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 248/92
AG Wiesbaden, vom 22.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 98 C 1583/91
LG Wiesbaden, vom 15.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 231/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 19.10.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 25/93; 1 BvR 1620/92

DRsp Nr. 1994/1015

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

»Die Beschränkung der Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung auf Fälle, in welchen die ganze Wohnung benötigt wird, verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. «

Normenkette:

BGB § 556a § 564b Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Abweisung von Räumungsklagen, die jeweils auf Eigenbedarf für einen Teil der vermieteten Wohnung gestützt waren.

I.

1. 1 BvR 25/93

a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist Eigentümer eines Wohnhauses mit 17 Wohnräumen, das seine Rechtsvorgängerin an einen Hauptmieter zur Nutzung durch eine Wohngemeinschaft mit maximal 17 Personen vermietet hatte. Bei Klageerhebung wohnten in dem Haus acht Personen, die jeweils Untermietverträge mit dem Hauptmieter geschlossen hatten.

Der Beschwerdeführer kündigte fünf Räume im Hochparterre, weil er wegen der Verwaltung eines benachbarten Gewerbekomplexes in unmittelbarer Nähe wohnen müsse. Altersbedingt falle ihm die tägliche Anfahrt von seinem bisherigen Wohnsitz immer schwerer. Außerdem benötige er Raum für eine Person, die ihn ständig betreue. Auf Hinweis des Amtsgerichts, daß es eine Teilkündigung für unwirksam halte, kündigte er erneut, nunmehr aber für sämtliche Räume.