BVerfG - Beschluß vom 12.02.1993
2 BvR 2077/92
Normen:
BGB § 556a § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 765a ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 55
DWW 1993, 134
FamRZ 1993, 1045
NJW-RR 1993, 463
WuM 1993, 172
ZMR 1993, 211
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 06.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 19/91
LG Frankfurt/Main, vom 23.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2/17 S 155/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündiung

BVerfG, Beschluß vom 12.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 2077/92

DRsp Nr. 1993/2

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündiung

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Fachgericht wesentliche - der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende - Tatsachenbehauptungen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen hat.2. Die Grundsätze der Rechtsprechung des BVerfG zum Räumungsschutzverfahren nach § 765a ZPO (BVerfGE 52, 214 [vgl. Hinweis zu BVerfG Nr. 30]; gelten auch für vergleichbare Härteprüfungen des materiellen Rechts (Anschluß an BVerfG, HdM Nr. 38).3. Verfassungsrechtlich ist eine Interessenabwägung nach § 556a BGB nicht zu beanstanden, wonach existentiellen Belangen der Familie des Vermieters der Vorrang vor den Interessen auch einer erheblich erkrankten Mieterin eingeräumt wird, sofern sich die ihr bei einer Räumung drohenden physischen und psychischen Belastungen durch eine begleitende psychotherapeutische Behandlung wesentlich vermindern lassen. Von der Mieterin ist jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung ihres Krankheitsrisikos zu erwarten, das sie als Härtegrund geltend macht.

Normenkette:

BGB § 556a § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 765a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs.