A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe; sie betrifft mittelbar ein Gerichtsurteil, demzufolge die Beschwerdeführerin ihr Wohnungseigentum veräußern muß, weil sie die Mitbewohner aufgrund einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie erheblich gestört hatte. Sie trägt vor, daß sie sich in Behandlung begeben habe und seither keine Belästigungen mehr vorgekommen seien. Das Urteil beruhe auf Vorfällen vor dieser Behandlung und habe die nachfolgende Entwicklung nicht berücksichtigt. Es verletze die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2, 13 und 14 GG.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|