BVerfG - Beschluß vom 30.06.1994
1 BvR 2048/93
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1995, 718
BVerfG, HdM Nr. 84
NJW 1994, 2605
WM 1994, 1731
WuM 1994, 450
ZMR 1994, 453
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 125/93

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Entscheidung über Eigenbearfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 30.06.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 2048/93

DRsp Nr. 1995/51

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Entscheidung über Eigenbearfskündigung

1. Bei der Prüfung, ob der Wohnbedarf des wegen Eigenbedarf kündigenden Vermieters in einer Alternativwohnung des Vermieters befriedigt werden kann, dürfen die Fachgerichte nicht ihre eigenen Vorstellungen von angemessenem Wohnen an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers setzen.2. Die Fachgerichte dürfen nicht unbeschränkt nachprüfen, ob ein Wohnbedarf weit überhöht ist.3. Die Fachgerichte müssen den Einwänden des Vermieters gegen eine etwaige Alternativwohnung nachgehen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Räumungsklage nach einer Eigenbedarfskündigung.