I.
1. Die Beschwerdeführer schlossen im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Lahn-Gießen mit den von ihnen wegen einer Schadensersatzforderung in Anspruch genommenen Beklagten einen Vergleich. Die Parteien behielten sich vor, den Vergleich bis zum 7. Februar 1977 "durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten" zu widerrufen.
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