BVerfG - Beschluß vom 03.10.1979
1 BvR 726/78
Normen:
BGB § 188 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 222 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 52, 203
DRiZ 1980, 31
DRsp IV(412)167
DRsp IV(416)240
EuGRZ 1979, 551
MDR 1980, 117
NJW 1980, 580
Rpfleger 1979, 451
VersR 1980, 568
ZfZ 1979, 367
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 28.04.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 31/78

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung

BVerfG, Beschluß vom 03.10.1979 - Aktenzeichen 1 BvR 726/78

DRsp Nr. 1996/7034

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung

»Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn ein Gericht den Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes in einem Zivilprozeß deshalb als verspätet ansieht, weil der rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangte Schriftsatz nicht innerhalb der Frist von dem zu seiner Entgegennahme zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle amtlich in Empfang genommen worden sei.«

Normenkette:

BGB § 188 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 222 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Die Beschwerdeführer schlossen im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Lahn-Gießen mit den von ihnen wegen einer Schadensersatzforderung in Anspruch genommenen Beklagten einen Vergleich. Die Parteien behielten sich vor, den Vergleich bis zum 7. Februar 1977 "durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten" zu widerrufen.