A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Gerichtsurteil, durch das eine Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anwendung des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603) im zweiter Instanz als unzulässig abgewiesen worden ist.
I. Die Beschwerdeführerin forderte mit Schreiben vom 1. Januar 1976 von den Beklagten des Ausgangsverfahrens die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete vom DM 3,20 auf DM 4,70 je Quadratmeter, insgesamt von DM 156,80 auf DM 229,13 ab 1. Mai 1976. Sie benannte sechs Vergleichswohnungen nach Lage, Baujahr des Hauses, Name des Mieters und dessen Beruf, Wohnfläche und Quadratmeterpreis sowie deren Ausstattung. Hierbei hatte sie noch weiter danach aufgeschlüsselt, inwieweit die Mieter die Wohnungen mit Einrichtungen versehen hatte.
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