BVerfG - Beschluß vom 07.06.1991
2 BvR 747/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 13 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 296a ;
Fundstellen:
WuM 1991, 465
Vorinstanzen:
LG München I - Urteil vom 20.03.1991 14 S 17730/90,

Verfassungsrechtliche Kriterien bei der Entscheidung eines Mietrechtsstreits

BVerfG, Beschluß vom 07.06.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 747/91

DRsp Nr. 1993/37

Verfassungsrechtliche Kriterien bei der Entscheidung eines Mietrechtsstreits

1. Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht nicht, soweit Vorbringen nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder kann. Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muß.2. Das Mietrecht stellt keine Rechtsposition dar, die als solche durch Art. 14 GG geschützt ist.3. Der Schutzbereich des Art. 13 GG wird durch die Verurteilung zur Räumung und zur Herausgabe der Wohnung nicht.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 13 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 296a ;

Gründe:

Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.