BVerfG - Beschluß vom 13.01.1994
1 BvR 2227/93
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; MHG § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 236/93

Verfassungsrechtliche Nforderungen an die Geltendmachung einer Mieterhöhung

BVerfG, Beschluß vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 2227/93

DRsp Nr. 2005/16585

Verfassungsrechtliche Nforderungen an die Geltendmachung einer Mieterhöhung

Das Gesetz gibt dem Vermieter die Möglichkeit, ohne Mitwirkung des Mieters durch einseitige Erklärung die gestiegenen Kapitalkosten auf diese umzulegen. Wenn es in diesem Fall ein Mindestmaß an Begründung verlangt, die den Mieter in den Stand versetzen soll, sich über die Berechtigung der Mehrbelastung zu unterrichten, so ist das eine die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührende zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; MHG § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 2 ;

Gründe: