BGH, vom 23.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen II ZR 135/90
Verfassungsrechtliche Prüfung der analogen Anwendung haftungsbegründender Normen im Gesellschaftsrecht
BVerfG, Beschluß vom 20.08.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1610/91
DRsp Nr. 1993/2350
Verfassungsrechtliche Prüfung der analogen Anwendung haftungsbegründender Normen im Gesellschaftsrecht
Die Begründung des angegriffenen Urteils (BGHZ 115, 187), das den Beschwerdeführer als Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH in entsprechender Anwendung des § 303AktG einer persönlichen Ausfallhaftung für Gesellschaftsschulden unterwirft (Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern), läßt nicht erkennen, daß sich der Bundesgerichtshof aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben haben könnte und objektiv nicht bereit gewesen wäre, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen. Der Bundesgerichtshof hat sich insbesondere nicht über eine eindeutige Entscheidung oder eine abschließende Regelung des Gesetzgebers hinweggesetzt.