A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil, durch das eine Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anwendung von Art. 3 § 2 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603) in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) - nachfolgend: MHG - wegen formeller Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens abgewiesen worden ist.
I.
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