I. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Alleinerbin ihrer Mutter, der die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Jahre 1973 eine Wohnung vermietet hatten. Das Landgericht [LG Hamburg, Urt. v. 22.6.1989 - 7 S 53/89] folgte den Rechtsentscheiden des OLG Hamburg (Nr. 14) und des BayObLG (Nr. 22) und wies die Räumungsklage ab, weil die Beschwerdeführerin kein berechtigtes Interesse (§
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