BVerfG - Beschluß vom 27.09.1989
1 BvR 1087/89
Normen:
BGB §§ 564b 569 ; GG Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 17a
WuM 1997, 321
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 53/89

Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfsakündigung

BVerfG, Beschluß vom 27.09.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1087/89

DRsp Nr. 1997/9631

Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfsakündigung

Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers darf der Vermieter vom Kündigungsrecht des § 569 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 564b BGB Gebrauch machen. Dies ist jedenfalls dann mit der Eigentumsgarantie und Vertragsfreiheit zu vereinbaren, wenn man § 569 Abs. 1 BGB auch zugunsten des Eigentümers als dispositiv ansieht.

Normenkette:

BGB §§ 564b 569 ; GG Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Alleinerbin ihrer Mutter, der die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Jahre 1973 eine Wohnung vermietet hatten. Das Landgericht [LG Hamburg, Urt. v. 22.6.1989 - 7 S 53/89] folgte den Rechtsentscheiden des OLG Hamburg (Nr. 14) und des BayObLG (Nr. 22) und wies die Räumungsklage ab, weil die Beschwerdeführerin kein berechtigtes Interesse (§ 564 b BGB) an der Beendigung des mit der Erbin fortgesetzten Mietverhältnisses dargelegt habe. In der Verfassungsbeschwerde macht diese mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geltend, die Kündigungsbefugnis aus § 569 Abs. 1 BGB dürfe nicht vom Vorliegen eines berechtigten Interesses abhängig gemacht werden.