BVerfG - Beschluß vom 20.09.1989
1 BvR 1094/89
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 386/88

Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 20.09.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1094/89

DRsp Nr. 2005/17044

Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

Es ist nicht willkürlich, Wohnbedarf zu verneinen, wenn der Eigentümer selbst Anhaltspunkte für die Annahme liefert, er sei dringend darauf angewiesen, die Wohnung wegen dann erheblich erhöhter Erlöserwartungen in leerem Zustand zu verkaufen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von zwei im gleichen Komplex gelegenen je etwa 130 qm großen, vermieteten Wohnungen. Sie kündigte beide Mietverhältnisse. Eine Wohnung wollte sie mit ihrer fünfköpfigen Familie beziehen. Dieses gerichtliche Räumungsverfahren ist noch nicht .abgeschlossen. Ausgangspunkt des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ist das andere Mietverhältnis. Das hatte die Beschwerdeführerin unter dem 17. Februar 1988 mit der Begründung gekündigt, sie wolle die Wohnung ihrer Schwester, deren Partner und ihrem im Dezember 1987 geborenen Sohn zur Verfügung stellen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies sie mit der angegriffenen Entscheidung ab und führte aus: