BVerfG - Beschluß vom 20.07.1989
2 BvR 1205/88
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; BVerfGG § 34 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1989, 3008
NJW-RR 1989, 1419
WuM 1989, 409
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 06.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 217/88

Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über Kündigung wegen Eigenbedarfs

BVerfG, Beschluß vom 20.07.1989 - Aktenzeichen 2 BvR 1205/88

DRsp Nr. 1993/48

Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über Kündigung wegen Eigenbedarfs

1. Ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung keine Abweichung zu einem Rechtsentscheid eines Oberlandesgerichts, scheidet eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG naturgemäß aus.2. Die fachgerichtliche Auffassung, die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt werde, und des Umstands, daß das Haus zum Zwecke der Eigennutzung gekauft worden sei, reichten als Angabe des Kündigungsgrundes aus, entspricht der Rechtsprechung und ist von Verfassungs wegen nicht zu beandstanden.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; BVerfGG § 34 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils lassen die von dem Bf. behaupteten Verfassungsverstöße nicht erkennen.