AG Hamburg, vom 21.06.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 44 C 584/83
LG Hamburg, vom 09.10.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 168/84
Verfassungsrechtliche Prüfung der Nichtvorlage einer Mietstreitzigkeit zum Rechtsentscheid
BVerfG, Beschluß vom 27.06.1986 - Aktenzeichen 1 BvR 1436/84
DRsp Nr. 1992/277
Verfassungsrechtliche Prüfung der Nichtvorlage einer Mietstreitzigkeit zum Rechtsentscheid
1. Der Gesetzgeber hat in Art. 3 des Dritten Mietrechtsänderungsgesetzes eine Bindung der Amtsgerichte an Rechtsentscheide des Bundesgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte nicht vorgesehen.2. Es ist mit Rücksicht auf die in Art. 97 Abs. 1GG garantierte Unabhängigkeit der Richter verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich ein Amtsrichter bei der Entscheidung einer konkreten Rechtsfrage aus dem Bereich des Wohnraummietrechts nicht der Rechtsauffassung in einem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts anzuschließen vermag.