HbGVerfG, vom 28.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3/92
HbGVerfG, vom 04.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3/92
Verfassungsrechtliche Prüfung der Ungültigerklärung der Hamburger Bürgerschaftswahl 1991
BVerfG, Beschluß vom 16.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1282/93
DRsp Nr. 2005/15171
Verfassungsrechtliche Prüfung der Ungültigerklärung der Hamburger Bürgerschaftswahl 1991
1. Art. 65 Abs. 1 Satz 1 HmbVerf ist von Verfassungs wegen, insbesondere mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu beanstanden. Der Hamburgische Senat, der nach dieser Bestimmung zwei der beisitzenden Richter aus dem Kreis der gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HmbVerf unter Mitwirkung eines Richterwahlausschusses ernannten hamburgischen Berufsrichter ernennt und - kraft der Regelung des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HmbVerf - mittelbar auch den Präsidenten des Verfassungsgerichts beruft, ist die von der Bürgerschaft als der Hamburgischen Volksvertretung gewählte Regierung (Art. 33, 34 HmbVerf); damit besitzt er die erforderliche demokratische Legitimation.
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