Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet. Denn die Beschwerdeführer sind durch dieses nicht mehr beschwert, weil das Landgericht selbständig tragend darauf abgestellt hat, der Grund für die Kündigung sei in dem Schreiben vom 20. Juli 1992 nicht genannt, sondern erst in der Berufungsverhandlung dargelegt worden.
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