BVerfG - Beschluß vom 08.04.1994
1 BvR 2149/93
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 142
ZMR 1994, 252
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 04.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen C 220/93
LG Essen, vom 22.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 334/93

Verfassungsrechtliche Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 08.04.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 2149/93

DRsp Nr. 2005/16566

Verfassungsrechtliche Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

Läßt das Kündigungsschreiben nicht erkennen, weshalb es den Vermietern auf die Nutzung der Erdgeschoßwohnung und des Gartens angesichts ihres Besitzes der nahezu gleich großen Obergeschoßwohnung und des Gartens ankommt, begegnet die Abweisung der Räumungsklage unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet. Denn die Beschwerdeführer sind durch dieses nicht mehr beschwert, weil das Landgericht selbständig tragend darauf abgestellt hat, der Grund für die Kündigung sei in dem Schreiben vom 20. Juli 1992 nicht genannt, sondern erst in der Berufungsverhandlung dargelegt worden.