BVerfG - Beschluß vom 07.06.1989
1 BvR 230/89
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
I. AG Frankfurt/Main - Urteile vom 14.06.1988 - Hö 3 C 1213/88 u.a.,
II. LG Frankfurt/Main - Urteile vom 10.01.1989 - 2/11 S 347/88 u.a.,

Verfassungsrechtliche Prüfung von klageabweisenden Entscheidungen wegen Räumung

BVerfG, Beschluß vom 07.06.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 230/89

DRsp Nr. 2005/17050

Verfassungsrechtliche Prüfung von klageabweisenden Entscheidungen wegen Räumung

Die fachgerichtliche Auffassung, eine auf § 564b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB gestützte Kündigung sei unwirksam, wenn der Vermieter das Gebäude jedenfalls nach Durchführung eines Mieterhöhungsverlangens auch unter Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses wirtschaftlich angemessen nutzen könne, findet im Wortlaut der Vorschrift ("durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses") eine hinreichende Stütze. Sie ist nicht nur einfachrechtlich verbreitet, sondern auch von Verfassungs wegen, insbesondere angesichts der Eigentumsgewährleistung (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile, mit denen auf § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Räumungsklagen abgewiesen worden sind.

I.