BVerfG - Beschluß vom 09.04.1998
1 BvR 415/87
Normen:
BergArbWoBauG § 2 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ; 2. WoBauG § 54a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 § 61 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 565
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 283/82
OLG Hamm, vom 17.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 239/85
BGH, vom 27.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen V ZR 142/86

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verpflichtung des Bauherrn zur Veräußerung öffentlich geförderter Bergarbeitermietwohnung an Erstmieter

BVerfG, Beschluß vom 09.04.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 415/87

DRsp Nr. 2004/15404

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verpflichtung des Bauherrn zur Veräußerung öffentlich geförderter Bergarbeitermietwohnung an Erstmieter

§ 2 Abs. 3 und 4 BergArbWoBauG stellt eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

Normenkette:

BergArbWoBauG § 2 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ; 2. WoBauG § 54a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 § 61 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die sie zur Veräußerung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Bergarbeitermietwohnung an den Erstbezieher verpflichten.

I.