I. Die Beschwerdeführer und die übrigen Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von dem Kläger Wohnungen nebst Bodenräumen gemietet. Er hat ihnen letztere gekündigt, weil er sie zu einer Wohnung ausbauen und selbst beziehen wollte. Seine derzeit im selben Haus von ihm genutzte Wohnung werde er danach vermieten.
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