BVerfG - Beschluß vom 11.03.1992
1 BvR 303/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BBauBl 1992, 693
BVerfG, HdM Nr. 42
DRsp I(133)483a
NJW 1992, 1498
NJW-RR 1992, 968
WM 1992, 833
WuM 1992, 228
ZMR 1992, 232
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 27.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 114/91

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der analogen Anwendung des § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB

BVerfG, Beschluß vom 11.03.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 303/92

DRsp Nr. 1993/11

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der analogen Anwendung des § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB

Verfassungsrechtlich ist eine analoge Anwendung des § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB auf den Fall zulässig, in dem der Vermieter Nebenräume zur Eigennutzung kündigt in der Absicht, nach dem Ausbau der Nebenräume seine bis dahin genutzte Wohnung dem Wohnungsmarkt zur Vermietung zuzuführen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer und die übrigen Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von dem Kläger Wohnungen nebst Bodenräumen gemietet. Er hat ihnen letztere gekündigt, weil er sie zu einer Wohnung ausbauen und selbst beziehen wollte. Seine derzeit im selben Haus von ihm genutzte Wohnung werde er danach vermieten.