BVerfG - Beschluß vom 22.09.1992
2 BvR 1035/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 3 Halbsatz 2 ; BVerfGG § 93b Abs 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 52a
WuM 1993, 235
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 32/92

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung nachträglich entstandener und nachgeschobener Kündigungsgründe

BVerfG, Beschluß vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 1035/92

DRsp Nr. 1993/2389

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung nachträglich entstandener und nachgeschobener Kündigungsgründe

1. Die Auslegung des § 564b Abs. 3 BGB dahin, daß nachträglich entstandene Kündigungsgründe nicht zur Heilung einer unwirksamen Kündigung nachgeschoben werden können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. Eine unverständliche Begründung, mit der das Fachgericht das Vorbringen einer Partei fehlerhaft als widersprüchlich und damit unbeachtlich wertet, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 3 Halbsatz 2 ; BVerfGG § 93b Abs 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Berlin, durch das eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde.

I. Der 86jährige Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Mietshauses in Berlin. Er bewohnt in diesem Haus die zweite Etage. Seine Enkeltochter wohnt mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in der vierten Etage des dazugehörigen Hinterhauses in einer 50 qm großen Wohnung. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens bewohnen im (Vorder-)Haus eine in der dritten Etage gelegene Wohnung. Eine weitere Wohnung im (Vorder-)Haus ist an den Mieter R. und dessen 84jährige Mutter, Frau L., vermietet.