Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Berlin, durch das eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde.
I. Der 86jährige Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Mietshauses in Berlin. Er bewohnt in diesem Haus die zweite Etage. Seine Enkeltochter wohnt mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in der vierten Etage des dazugehörigen Hinterhauses in einer 50 qm großen Wohnung. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens bewohnen im (Vorder-)Haus eine in der dritten Etage gelegene Wohnung. Eine weitere Wohnung im (Vorder-)Haus ist an den Mieter R. und dessen 84jährige Mutter, Frau L., vermietet.
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