Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein entmündigter Volljähriger bei Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum seine Entmündigung offenbaren muß.
I. 1. Der seit 1963 wegen Geistesschwäche entmündigte Beschwerdeführer schloß mit den Klägern des Ausgangsverfahrens einen Wohnungsmietvertrag ab, der als Mieter ihn selbst mit dem Zusatz "vertreten durch Kath. Jugendfürsorge Regensburg" - seinen Vormund - nennt und sowohl seine eigene Unterschrift als auch die eines Vertreters des Vormundes mit dessen Stempel trägt. Die Kläger kündigten den Mietvertrag, weil die Entmündigung und die Stellung des Fürsorgevereins als Vormund bei Vertragsabschluß verschwiegen worden seien. Auch das spätere Verhalten des Beschwerdeführers mache die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihm unzumutbar. Wegen des daneben geltend gemachten Eigenbedarfs verurteilte das Amtsgericht ihn zur Räumung.
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