A.
I. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangehörigen ist sowohl in der
§
§ 53
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. bis 4. ...
5. Redakteure, Verleger, Herausgeber, Drucker und andere, die bei der Herstellung oder Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift wegen dieser Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung keine Hindernisse entgegenstehen;
§ 22 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes (im folgenden: HambPresseG) vom 29. Januar 1965 (GVBl. I S. 15) lautet dagegen:
§ 22
Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige von Presse und Rundfunk
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