LG Saarbrücken - Urteil vom 10.06.1985
13 AS 89/84
Normen:
MHG § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 23.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 36 C 80/83

Vergleichbarkeit angegebener Vergleichswohnungen

LG Saarbrücken, Urteil vom 10.06.1985 - Aktenzeichen 13 AS 89/84

DRsp Nr. 2001/10230

Vergleichbarkeit angegebener Vergleichswohnungen

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete gem. § 2 Abs.1 Nr. 2 MHG ist allein auf vergleichbare Wohnungen und nicht auf einen Mietpreisspiegel und eine Wertermittlung nach dem Sach- und Ertragswertverfahren abzustellen.

Normenkette:

MHG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Entgegen der Auffassung den Beklagten ist die in § 511 a Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Berufungssumme erreicht; denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 700 DM.

Durch das angefochtene Urteil ist die Klage auf Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung von monatlich 140 DM auf 280 DM abgewiesen worden. Die hierin liegende Beschwerde ist insoweit Gegenstand der Berufung als der Kläger mit seinem innerhalb der Frist des § 516 ZPO zuletzt eingereichten Berufungsantrag vom 18.9.1984 Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung den monatlichen Mietzinnen von 182 DM auf 230 DM begehrte. Hieraus errechnet sich entsprechend § 16 Abs. 5 GKG dessen Regelung im Rahmen der Bewertung nach § 511 a Abs. 1, § 2, § 3 ZPO heranzuziehen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Komm. zur ZPO, 41. Aufl., § 2 MHRG Anm. 7 f), ein Beschwerdewert von 576 DM (230 - 182 = 48; 48 x 12 = 576).