Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Entgegen der Auffassung den Beklagten ist die in §
Durch das angefochtene Urteil ist die Klage auf Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung von monatlich 140 DM auf 280 DM abgewiesen worden. Die hierin liegende Beschwerde ist insoweit Gegenstand der Berufung als der Kläger mit seinem innerhalb der Frist des § 516 ZPO zuletzt eingereichten Berufungsantrag vom 18.9.1984 Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung den monatlichen Mietzinnen von 182 DM auf 230 DM begehrte. Hieraus errechnet sich entsprechend § 16 Abs. 5 GKG dessen Regelung im Rahmen der Bewertung nach §
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