BGH - Urteil vom 27.10.2021
VIII ZR 264/19
Normen:
HeizkostenVO § 9a Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 556 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 629
MietRB 2022, 66
NJW-RR 2022, 228
NZM 2022, 416
ZMR 2022, 290
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 84 C 378/17
LG Mainz, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 7/19

Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der HeizkostenVO für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs

BGH, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 264/19

DRsp Nr. 2021/18849

Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der HeizkostenVO für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs

Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenVO kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs zu erfolgen hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27. August 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HeizkostenVO § 9a Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 556 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagte war aufgrund eines mit dem Kläger am 15. August 2013 geschlossenen und am 31. August 2018 beendeten Mietvertrags Mieterin einer Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung in Mainz.