OLG Celle - Urteil vom 02.10.2019
14 U 171/18
Normen:
ZPO § 291;
Fundstellen:
BauR 2020, 476
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 173/15

Vergütung aus einem Vertrag über StraßenbauarbeitenAuslegung eines Bauvertrages als sinnvolles GanzesPrüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers

OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 14 U 171/18

DRsp Nr. 2019/16131

Vergütung aus einem Vertrag über Straßenbauarbeiten Auslegung eines Bauvertrages als sinnvolles Ganzes Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers

Beruht der Vertragsabschluss auf einem Vergabeverfahren der VOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen, wie ihn der Empfängerkreis verstehen muss. Grundlage der Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont dieser potentiellen Bieter. Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände des Einzelfalles, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, zu berücksichtigen, zudem Verkehrssitte sowie Treu und Glauben. Ob die ausschreibende Stelle ein bestimmtes Problem möglicherweise nicht gesehen hat, kann die Auslegung des Vertrages nicht beeinflussen; maßgeblich ist die objektive Sicht der potentiellen Bieter und nicht das subjektive Verständnis des Auftraggebers von seiner Ausschreibung. Ein Bauvertrag ist zudem als sinnvolles Ganzes auszulegen. Es ist davon auszugehen, dass der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten will.