BGH - Beschluss vom 08.12.2020
VIII ZR 271/18
Normen:
MarktOWMeldV § 5; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 4758/14
OLG München, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 4780/15

Vergütung der Milchlieferungen nach dem von der LfL veröffentlichten Durchschnittswert für Rohmilch aller Tierarten i.R.v. Milchkaufverträgen (hier: konventionell und biologisch); Auslegung von Individualerklärungen

BGH, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 271/18

DRsp Nr. 2021/2151

Vergütung der Milchlieferungen nach dem von der LfL veröffentlichten Durchschnittswert für Rohmilch aller Tierarten i.R.v. Milchkaufverträgen (hier: konventionell und biologisch); Auslegung von Individualerklärungen

Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen wie zum Beispiel die Auslegung einer Vertragsanlage beschränkt werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

MarktOWMeldV § 5; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

1. Der Kläger, der in seinem landwirtschaftlichen Betrieb sogenannte konventionelle Kuhmilch erzeugt, belieferte damit bis Ende März 2015 die Beklagte für deren in A. betriebene Großmolkerei.

Grundlage der Lieferungen waren Milchkaufverträge, die zuvor zwischen der Beklagten und der Milchliefergemeinschaft M. (MLG), deren Mitglied der Kläger ist, ausgehandelt worden waren. In diesen dann jeweils mit den einzelnen Milcherzeugern durch deren Beitritt für die Zeit bis März 2011 geschlossenen Verträgen findet sich ursprünglich unter anderem die Zusicherung der Beklagten, dass der Milchpreis im Jahresdurchschnitt um mindestens 0,15 ct/kg über dem Durchschnitt aus dem durch eine näher bezeichnete Markt- und Preisberichtsstelle veröffentlichten Milchpreis der Region Allgäu liegt.