Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
1. Der Kläger, der in seinem landwirtschaftlichen Betrieb sogenannte konventionelle Kuhmilch erzeugt, belieferte damit bis Ende März 2015 die Beklagte für deren in A. betriebene Großmolkerei.
Grundlage der Lieferungen waren Milchkaufverträge, die zuvor zwischen der Beklagten und der Milchliefergemeinschaft M. (MLG), deren Mitglied der Kläger ist, ausgehandelt worden waren. In diesen dann jeweils mit den einzelnen Milcherzeugern durch deren Beitritt für die Zeit bis März 2011 geschlossenen Verträgen findet sich ursprünglich unter anderem die Zusicherung der Beklagten, dass der Milchpreis im Jahresdurchschnitt um mindestens 0,15 ct/kg über dem Durchschnitt aus dem durch eine näher bezeichnete Markt- und Preisberichtsstelle veröffentlichten Milchpreis der Region Allgäu liegt.
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