LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.04.2013
5 Sa 229/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 138; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; NachwG § 2 Abs. 3 S. 1; Satzung DRK § 19 Abs. 3; Satzung DRK § 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2576/11

Vergütung einer Krankenschwester nach den Tarifverträgen und Arbeitsbedingungen des Deutschen Roten Kreuzes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 229/12

DRsp Nr. 2013/15852

Vergütung einer Krankenschwester nach den Tarifverträgen und Arbeitsbedingungen des Deutschen Roten Kreuzes

1. Bei der Auslegung von Arbeitsverträgen ist das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein vorhandene Vorverständnis zu berücksichtigen, wie es z. B. seinen Ausdruck findet in dem damals vorliegenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes. 2. Arbeitsbedingungen im Sinne von § 19 der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes vor 2009 dienen der Vereinheitlichung von Regelungen. Sie weichen von zeitgleich geltenden Tarifverträgen nicht ab (BAG vom 27.11.2002 - 4 AZR 663/01 -, Juris Rz. 24; LAG Niedersachsen vom 15.12.2005 - 7 Sa 2004/04 -, Juris Rz. 52). Die Inhaltsgleichheit ergibt sich aus dem Zweck, nämlich der Vereinheitlichung von Regelungen, der sonst nicht erreicht werden könnte. Diese Auslegung der Satzung ist im Wortlaut angelegt. Sie entspricht dem Interesse des DRK an weitgehend einheitlichen Regelungen innerhalb des Verbandes. 3. Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf DRK - Arbeitsbedingungen - Ost erfüllt die Voraussetzung von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nachweisgesetz und verstößt nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB.

1. Auf die Berufung des Beklagten vom 22.10.2012 wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 02.08.2012 abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 4.077,12 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt wurde.