OLG Köln - Urteil vom 30.10.2015
19 U 52/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 180/08
LG Köln, vom 19.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 165/12

Vergütung für BauleistungenAnspruch auf VertragsstrafeErhebliche zeitliche Beeinträchtigung der Bauabwicklung

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 19 U 52/15

DRsp Nr. 2020/14504

Vergütung für Bauleistungen Anspruch auf Vertragsstrafe Erhebliche zeitliche Beeinträchtigung der Bauabwicklung

Ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe kann bestehen, wenn der gesamte Zeitplan für ein Bauvorhaben durch Umstände völlig umgeworfen wird, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, und es hierdurch zu einer erheblichen zeitlichen Beeinträchtigung der Bauabwicklung kommt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19.4.2015 (2 O 165/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Streithelferinnen der Klägerin werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die restliche Vergütung für Bauleistungen.