OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.04.2022
19 U 28/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 102/18

Vergütung für die verlängerte Standzeit eines Bauzauns und eines BaumschutzzaunsKriterien für eine VertragsauslegungKeine Wettbewerbsverzerrung durch ein Angebot niedriger Einheitspreise

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2022 - Aktenzeichen 19 U 28/19

DRsp Nr. 2022/8792

Vergütung für die verlängerte Standzeit eines Bauzauns und eines Baumschutzzauns Kriterien für eine Vertragsauslegung Keine Wettbewerbsverzerrung durch ein Angebot niedriger Einheitspreise

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.02.2019, Az. 4 O 102/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.