BSG - Urteil vom 25.10.2016
B 1 KR 9/16 R
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 39; BGB § 387; BGB § 388 S. 1; BGB § 396 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 153
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 244/13
SG München, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1007/11

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Aufrechnung von Forderungen durch die Krankenkasse

BSG, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 9/16 R

DRsp Nr. 2016/19605

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Aufrechnung von Forderungen durch die Krankenkasse

1. Eine Krankenkasse kann mit einem bestrittenen fälligen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber Vergütungsforderungen eines Krankenhauses aufrechnen. 2. Vertragsparteien können in Pflegesatzvereinbarungen weder Aufrechnungsverbote noch die Fälligkeit öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche regeln. 3. Die Fälligkeit von Forderungen im Leistungserbringungsverhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern richtet sich nach den Grundsätzen bürgerlichen Rechts.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. September 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Landessozialgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1837,57 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 39; BGB § 387; BGB § 388 S. 1; BGB § 396 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.