OLG Hamm - Urteil vom 19.01.2023
18 U 91/22
Normen:
BGB § 275; BGB § 326; BGB § 535; BGB § 537;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 332
NZBau 2023, 306
NZM 2023, 283
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 05.06.2019
LG Dortmund, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 223/18

Vergütungsansprüche des Vermieters eines Krans nebst Personal zur Vornahme von Bau- bzw. Abbrucharbeiten bei Unmöglichkeit der Durchführung der Arbeiten wegen zu hoher Windgeschwindigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 18 U 91/22

DRsp Nr. 2023/2137

Vergütungsansprüche des Vermieters eines Krans nebst Personal zur Vornahme von Bau- bzw. Abbrucharbeiten bei Unmöglichkeit der Durchführung der Arbeiten wegen zu hoher Windgeschwindigkeit

1. Der Mieter eines Krans nebst Personal zur Vornahme von Bau- bzw. Abbrucharbeiten nach seiner Weisung kann zur Zahlung der Miete gem. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann verpflichtet sein, wenn es wegen der Windverhältnisse an der Baustelle nicht zur Überlassung des aufgerüsteten Krans an den Mieter kommt.2. § 537 Abs. 1 BGB greift bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ein und setzt nicht die Überlassung des Mietobjekts an den Mieter voraus (BGH NJW-RR 1991, 267), kommt aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Vermieter seinerseits erfüllungsbereit und -fähig war (Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 537 Rn. 3), also insbesondere nicht im Fall der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten oder bei Eigengebrauch (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 13. Aufl., § 537 Rn. 21). Die fehlende Erfüllungsbereitschaft des Vermieters steht der Anwendung des § 537 Abs. 1 S. 1 BGB jedoch dann nicht entgegen, wenn sie ihren Grund in der Verwirklichung eines Risikos (hier: zu hohe Windgeschwindigkeit) hat, das der Mieter zu tragen hat.