LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.06.2013
26 Sa 349/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 2 Ca 741/13 - 10.01.2013,

Vergütungsansprüche einer Sachbearbeiterin der Bundesanstalt für Arbeit nach Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf kommunalen Träger

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 26 Sa 349/13 - Aktenzeichen 26 Sa 358/13

DRsp Nr. 2014/5981

Vergütungsansprüche einer Sachbearbeiterin der Bundesanstalt für Arbeit nach Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf kommunalen Träger

1. Aus einer Unvereinbarkeit der maßgeblichen Regelung des § 6 c SGB II mit dem Grundgesetz folgte nicht die Nichtigkeit der Norm, weil sonst dem gesetzgeberischen Konzept der Überleitung der Arbeitsverhältnisse rückwirkend die Grundlage entzogen würde. Die Verfassungswidrigkeit folgte aus der fehlenden, aber notwendig gesetzlich zu verankernden Möglichkeit für die von der Überleitung betroffenen Arbeitnehmer, den Fortbestand ihrer arbeitsvertraglichen Bindungen zur BA geltend machen zu können. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs und Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben stehen dem Gesetzgeber verschiedene Regelungsalternativen, wie etwa die Einräumung eines Widerspruchs- oder eines Rückkehrrechts zur Verfügung (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - AP Nr. 146 zu Art 12 GG = NZA 2011, 400 = EzA Art 12 GG Nr. 48, Rn. 115). 2. Die Tarifverträge der BA galten zwischen der Klägerin und der BA kraft Bezugnahme in dem Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2008 als Vertragsrecht.