LAG München - Urteil vom 13.02.2013
10 Sa 879/12
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; BGB § 133; BGB § 138; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 624 S. 1; TVöD § 37 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4384/11

Vergütungsdifferenzen bei dynamischer Fortgeltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes; Zahlungsklage einer Krankenschwester bei Wahlrecht im Rahmen eines drittbegünstigenden Personalüberleitungsvertrages

LAG München, Urteil vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 879/12

DRsp Nr. 2013/17115

Vergütungsdifferenzen bei dynamischer Fortgeltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes; Zahlungsklage einer Krankenschwester bei Wahlrecht im Rahmen eines drittbegünstigenden Personalüberleitungsvertrages

1. Es wird angenommen, dass die dynamische Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden ist. 2. Ein zwischen dem früheren kommunalen Krankenhausträger und der Betriebserwerberin abgeschlossener Personalüberleitungsvertrag ist ein wirksamer Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn er den Mitarbeitern ein Wahlrecht gibt, ob ein Tarifwerk angewendet wird oder nicht.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 08.08.2012 - 2 Ca 4384/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; BGB § 133; BGB § 138; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 624 S. 1; TVöD § 37 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen, welche sich nur bei einer dynamischen Fortgeltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes ergeben.

Die Beklagte gehört zu einem bekannten Klinikkonzern. Mit Wirkung zum 01.01.2002 übernahm sie von der Stadt B. T. das Städtische Krankenhaus, welches zuvor als kommunaler Eigenbetrieb geführt wurde.