OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.1995
22 U 127/95
Normen:
BGB §§ 631, 632, 677, 683, 670 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)763Nr. 2e
NJW-RR 1996, 592
OLGReport-Düsseldorf 1996, 111

Vergütungspflichtige Bauzusatzleistungen bei Schriftformklausel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 22 U 127/95

DRsp Nr. 1997/4225

Vergütungspflichtige Bauzusatzleistungen bei Schriftformklausel

»Die Klausel in einem Bauvertrag, daß Zusatzleistungen nur zu vergüten sind, wenn der Auftragnehmer seine Ansprüche vor Beginn der Arbeiten schriftlich geltend macht und eine schriftliche Vereinbarung herbeiführt, gilt nicht für völlig selbständige Leistungen, die der Auftragnehmer nach Beendigung seiner vertraglich vereinbarten Leistung (hier: Maurer- und Betonarbeiten) erbringt (hier: Belassen des Bauzauns, des Toiletten- und des Büro-Containers mit Telefonanschluß sowie des Strom- und Wasseranschlusses und Schutt- sowie Sondermüllentsorgung). Sofern eine Auftragserteilung nicht feststellbar ist, muß der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag eine Vergütung zahlen, jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber die entsprechenden Kosten als "Bauumlage" von den Rechnungen der Nachfolgehandwerker abzieht und seinerseits den Büro-Container als Bauleitungs- und Verkaufsbüro nutzt.«

Normenkette:

BGB §§ 631, 632, 677, 683, 670 ;

Hinweise:

Typische Zusatzleistungen sind nur solche, bei denen eine in technischer Hinsicht und/oder von der bisherigen Nutzung her gegebene unmittelbare Abhängigkeit zur bisher vereinbarten Leistung besteht (Ingenstau/Korbion, § 2 Rdn. 294).

Fundstellen
DRsp I(138)763Nr. 2e
NJW-RR 1996, 592
OLGReport-Düsseldorf 1996, 111