I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein bei dem Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils eingetretener Veräußerungsverlust den Gesamtbetrag der Einkünfte mindert.
Mit Vertrag vom 27.12.1982 erwarb der Kläger und Revisionskläger (Kläger) 33 v.H. der Geschäftsanteile der D GmbH in B (Stammkapital 75.000 DM) zum Nennwert von 25.000 DM. Am 14.06.1983 übertrug er seinen Anteil an den Mitgesellschafter D zum Preis von 25 DM.
Für das Streitjahr 1983 beantragte er die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes (§ 17 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) von 24.975 DM (25.000 DM ./. 25 DM). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte diesen Verlust nicht an; § 17 EStG sei nicht einschlägig, da ein Spekulationsgeschäft (§ 23 EStG) vorliege.
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