OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.08.2006
2 U 247/05
Normen:
BGB § 562 § 562a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 230
NZM 2007, 103
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 959/05

Verhältnis Vermieterpfandrecht zu nachrangig erworbenem Sicherungseigentum bei vorübergehender Entfernung der Sache vom Mietgrundstück

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 2 U 247/05

DRsp Nr. 2007/8600

Verhältnis Vermieterpfandrecht zu nachrangig erworbenem Sicherungseigentum bei vorübergehender Entfernung der Sache vom Mietgrundstück

»Ein zunächst nur mit dem Vermieterpfandrecht belastet erworbenes Sicherungseigentum kann nicht durch ein anschließendes vorübergehendes Entfernen des Fahrzeugs vom Mietgrundstück zu einem unbelasteten Sicherungseigentum erstarken.«

Normenkette:

BGB § 562 § 562a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) unter Berufung auf ein Vermieterpfandrecht Herausgabe zweier Kraftfahrzeuge sowie eines Kraftfahrzeuganhängers; die Beklagten wenden ein dem Pfandrecht vorgehendes Sicherungseigentum der Beklagten zu 2) ein.

Der Kläger hatte mit Mietvertrag vom 01.08.1994 an die Firma A GmbH eine Gewerbeimmobilie vermietet. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Mieterin, die Beklagte zu 2) ist seine Ehefrau. Zum Gewerbebetrieb der GmbH gehörte der hier streitgegenständliche Lkw X ..., mit dem amtl. Kz. ..., ein Anhänger, amtl. Kz. ... sowie ein Y ..., amtl. Kz. ..., der als Mietfahrzeug für Kunden benutzt wurde, die ihre Fahrzeuge zur Reparatur in den Geschäftsbetrieb der Mieterin brachten. Alle drei Fahrzeuge wurden gewerbsmäßig genutzt.