I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) unter Berufung auf ein Vermieterpfandrecht Herausgabe zweier Kraftfahrzeuge sowie eines Kraftfahrzeuganhängers; die Beklagten wenden ein dem Pfandrecht vorgehendes Sicherungseigentum der Beklagten zu 2) ein.
Der Kläger hatte mit Mietvertrag vom 01.08.1994 an die Firma A GmbH eine Gewerbeimmobilie vermietet. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Mieterin, die Beklagte zu 2) ist seine Ehefrau. Zum Gewerbebetrieb der GmbH gehörte der hier streitgegenständliche Lkw X ..., mit dem amtl. Kz. ..., ein Anhänger, amtl. Kz. ... sowie ein Y ..., amtl. Kz. ..., der als Mietfahrzeug für Kunden benutzt wurde, die ihre Fahrzeuge zur Reparatur in den Geschäftsbetrieb der Mieterin brachten. Alle drei Fahrzeuge wurden gewerbsmäßig genutzt.
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